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   OLG Koblenz, 16.02.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84   

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OLG Koblenz, 16.02.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84 (https://dejure.org/1984,2318)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84 (https://dejure.org/1984,2318)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Februar 1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84 (https://dejure.org/1984,2318)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Zweibrücken, 30.03.1994 - 1 Ws 44/94
    Daß die Anordnung des Anstaltsleiters, jeden zur Abgabe einer Urinprobe gerufenen Gefangenen, der im Augenblick keinen Harndrang verspürt, vor dem Einschließen in einen Haftraum einer mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung zu unterziehen, als eine "Anordnung im Einzelfall" angesehen werden könnte, hält der Senat angesichts der Regelung des § 84 Abs. 3 StVollzG für ausgeschlossen (vgl. auch OLG Koblenz NStZ 1984, 287 ).
  • OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Sind in der Anordnung alle dafür erforderlichen Kriterien so genau bezeichnet, daß - sowohl für den die Maßnahme vollziehenden Beamten als auch für den von ihr betroffenen Strafgefangenen - Art und Umfang der Maßnahme ebenso feststehen wie die Person des Gefangenen, so ist eine Namhaftmachung des Gefangenen in der Anordnung nicht erforderlich (vgl. Kühling in Schwindt/Böhm Strafvollzugsgesetz 1983 Rdn. 5 zu § 84 ; vgl. zur Anordnung im Einzelfall auch OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 83; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1977, 42; OLG Hamm NStZ 1981, 407; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191 ; OLG Nürnberg NStZ 1982, 526 , sowie für den Fall einer allgemeinen Anordnung OLG Koblenz in NStZ 1984, 287 ).
  • OLG Koblenz, 14.08.1989 - 2 VAs 14/89
    Seine Auffassung von der Rechtswidrigkeit der an ihm vorgenommenen körperlichen Durchsuchung stützt er auf einen in der Strafvollzugssache 2 Vollz (Ws) 2/84 ergangenen Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Februar 1984.
  • OLG Hamm, 20.03.1986 - 1 Vollz (Ws) 242/85
    Auch aus der von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. Beschluß vom 16.2.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84, veröffentlicht in NStZ 1984, 287 ), das die allgemeine Anordnung eines Anstaltsleiters, von den von Werkbetrieben einrückenden Gefangenen etwa 10 bei jeder Rückkehr in die Anstalt körperlich zu durchsuchen, für rechtswidrig erachtet, ergibt sich nicht die Zulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung dieser Anordnung.
  • OLG Koblenz, 10.08.1984 - 1 Ws 561/84
    Diese Verfahrensweise ist rechtlich zulässig und steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des 2. Strafsenats des OLG Koblenz vorn 16.2.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84-, wie von diesem Senat zwischenzeitlich bereits in seinem Beschluß vom 28.3.1984 - 2 Vollz (Ws) 5/84 - zum Ausdruck gebracht.
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